Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen TUD Campus Classics e.V.
- Er hat den Sitz in Dresden.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Oldtimerausfahrt TUD Campus Classics an der Technischen Universität Dresden (TUD) unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit historischen Fahrzeugen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation der universitätsverbindenden Oldtimer Ausfahrt TUD Campus Classics sowie
- Aktivitäten, die die Entwicklung des Automobils in Bezug zur Gesellschaft und der Schnittstelle zur Kultur setzen und
- die Entwicklung von Serviceleistungen zum Erhalt historischer Fahrzeuge.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes gegenwärtige oder ehemalige Mitglied der TU Dresden werden, das seine Ziele unterstützt.
- Jede natürliche (und juristische) Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann förderndes Mitglied werden.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 1. Januar eines Kalenderjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
- Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird nach außen durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegen:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Durchführung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Die Vorbereitung, Planung und Durchführung der universitätsverbindenden Oldtimerausfahrt TUD Campus Classics ist Aufgabe des Vereinsvorsitzenden oder eines von ihm benannten Personenkreises.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von 2 Jahren. Diese überprüfen am Ende jedes Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Gebührenbefreiungen,
- Aufgaben des Vereins,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen und
- die Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
§ 10 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 TUD Campus Classics Oldtimerausfahrt
- Die Durchführungsregeln der universitätsverbindenden Oldtimerausfahrt TUD Campus Classics in ihrer Form vom 5. September 2012 sind Bestandteil dieser Satzung (siehe Anlage).
- Änderungen der Durchführungsregeln erfordern eine 4/5 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Technischen Universität Dresden zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Finanzierung von Deutschlandstipendien.
Dresden, den 5. September 2012